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Durch die Produktion von Pheromonen kann es im Fleisch von Ebern zu Geruchs- und Geschmacksabweichungen kommen. Da dies von deutschen Verbraucherinnen und Verbrauchern abgelehnt wird, wurden bisher zur Qualitätssicherung männliche Ferkel kastriert.
Die Kastration war bisher laut Tierschutzgesetz § 21 Absatz 1 Satz 1 bis zum einschließlich siebten Lebenstag ohne Betäubung erlaubt. Jedoch ist das ausgeprägte Schmerzempfinden neugeborener Tiere erwiesen, weshalb die betäubungslose Ferkelkastration sehr umstritten ist.
Mit der Änderung des Tierschutzgesetzes vom 4. Juli 2013 wurde die Kastration von unter acht Tage alten Ferkeln neu geregelt und die betäubungslose Ferkelkastration ab dem 1. Januar 2019 verboten. Ab diesem Zeitpunkt muss bei der chirurgischen Ferkelkastration eine wirksame Schmerzausschaltung sichergestellt werden. Am 14. Dezember 2018 bewilligte der Bundesrat allerdings den am 29. November getroffenen Bundestagsbeschluss zur Fristverlängerung um ein Jahr bis zum 31.12.2020. Dem Landwirt bieten sich neben der (Jung-) Ebermast und der Immmunokastration (FLI-Stellungnahme Immunokastration) daher nun zwei Wege der chirurgischen Kastration unter Betäubung:
Die Alternativen der chirurgischen Ferkelkastration unter Narkose wurden im Rahmen der MuD Tierschutz in zwei Verbundprojekten bis Mitte 2020 evaluiert:
Hinweis:
Hiermit weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass für die Schulungsunterlagen kein Anspruch auf Vollständigkeit besteht. Die Schulungsunterlagen beinhalten wesentliche, fachliche Informationen und können im Einsatz je nach individuellem Bedarf ergänzt werden.